Schiedsstelle der Stadt Waldenburg
Wahl zum/zur Friedensrichter/in und dessen/deren Stellvertreter/in 2025
Die Stadt Waldenburg sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Verwaltungsgemeinschaft Waldenburg mit der Stadt Waldenburg sowie den Gemeinden Remse und Oberwiera
eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter
sowie
deren/dessen Stellvertreter/in.
Dieses Ehrenamt kann grundsätzlich jeder interessierte Einwohner übernehmen, ausgeschlossen sind jedoch Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte sowie Polizei- und Justizbedienstete.
Sie sollten zu Beginn der Amtsperiode mindestens 30 und höchstens 70 Jahre alt sein. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter wird für fünf Jahre vom Stadtrat gewählt und kann auch wiedergewählt werden. Die Stadt kann von den Bewerberinnen und Bewerbern eine schriftliche Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 bis 5 des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes vorliegen und die Erteilung einer Einwilligung in die Auskunftseinholung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes verlangen.
Die Aufgabe der Friedensrichter besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu schlichten und Sühneversuche durchzuführen. Die Palette der Schlichtungsthemen reicht dabei von Nachbarschaftsstreitigkeiten über Ärger mit dem Vermieter bis hin zu Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.
Besetzt werden soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Schiedsstelle für die Verwaltungsgemeinschaft Waldenburg mit der Stadt Waldenburg sowie den Gemeinden Remse und Oberwiera.
Wer in der Stadt Waldenburg, der Gemeinde Remse oder der Gemeinde Oberwiera wohnt und Interesse an der Aufgabe hat, wird gebeten, sich schriftlich bis zum 30. April 2025 bei der
Stadtverwaltung Waldenburg
Frau Ritter
Markt 1
08396 Waldenburg
zu bewerben.
Nähere Auskünfte über das Amt der Friedensrichterin oder des Friedensrichters erhalten interessierte Einwohner unter der Rufnummer 037608 12345.
Hinweis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG):
§ 4 SächsSchiedsGütsG:
(1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer
- als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
- die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.
(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer
- bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
- nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
- für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.
(5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
(6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.
Schlichten ist besser als Richten
Das Verfahren vor der Schiedsstelle dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien gütlich und mit geringem Kostenaufwand beizulegen. Das Grundprinzip lautet dabei: "Schlichten statt Richten", was soviel bedeutet wie: Schnell, kostengünstig und friedensstiftend.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz - SächsSchiedsStG)
Örtliche Zuständigkeit der Schiedsstelle / der Friedensrichter
Im Regelfall ist die Schiedsstelle zuständig, in deren Wohnort der Antragsgegner tatsächlich wohnt.
Auf Grund einer Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Waldenburg und den Gemeinden Remse und Oberwiera, übernimmt die Stadt Waldenburg die Aufgaben einer Schiedsstelle für diese Gemeinden.
Kontakt
Postanschrift:
Stadtverwaltung Waldenburg
- Schiedsstelle -
Markt 1
08396 Waldenburg
Sprechzeiten:
nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
Telefon: 037608 123-0
Ansprechpartner:
Herr Axel Pietzsch (Friedensrichter)
Frau Nicole Hofmann-Clauß (Stellvertreterin)
Öffnungszeit Einwohnermeldeamt
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
das Einwohnermeldeamt der Stadt Waldenburg hat vorübergehend geänderte Öffnungszeiten wie folgt:
Montag 08:00–12:00 Uhr
Dienstag 09:00–12:00 Uhr und 13:00–16:00 Uhr
Donnerstag 09:00–12:00 Uhr und 13:00–18:00 Uhr
Freitag 08:00–12:00 Uhr
letzte Annahme jeweils 15 Minuten vor Schließzeit, Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich (037608 123-36)
In dringenden Fällen dienstags zwischen 16 und 18 Uhr wenden Sie sich gern an unsere Außenstelle:
Gemeindeverwaltung Oberwiera, Hauptstraße 19, Tel. 037608 22926.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Aktuelle Stellenausschreibungen online
Zum nächstmöglichen Zeitpunkt sind die Stellen als
Staatlich anerkannte/r Erzieher/in (m/w/d) im Hort der Altstädter Schule Waldenburg
sowie als
Fachangestellte/r für Bäderbetriebe (m/w/d) im Freibad Waldenburg
zu besetzen.
Stellenausschreibungen